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Satzung
SATZUNG
DER GRIECHISCHEN GEMEINDE
IN FRANKFURT/M UND UMGEBUNG e.V.
ARTIKEL 1: NAME UND SITZ
1. Die Gemeinde heißt Griechische Gemeinde in Frankfurt/M. und Umgebung e.V., kurz GGFU
2. Die GGFU hat ihren Sitz in Frankfurt/M.
3. Die GGFU ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/M. unter der Nr. 73 VR 4005 eingetragen.
ARTIKEL 2: WIRKUNGSBEREICH
Der Wirkungsbereich der GGFÜ umfasst die Gesamtzahl der Griechen, die im Stadtbereich und den angrenzenden Ortschaften von Frankfurt/M. leben, soweit es in diesen keine andere eingetragene griechische Gemeinde gibt. Maßgeblich ist der Tarifgebietsplan des FVV vom 1.1.86 - Tarifgebiete gelb und grün.
ARTIKEL 3: ZIELE
1. Die Gemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Gemeinde vertritt die Interessen der Griechen in ihrem Wirkungsbereich, soweit diese sich aus ihrer besonderen Lage während ihres Aufenthaltes in der BRD ergeben.
Sie untersucht die Probleme, die die Griechen in ihrem Wirkungsbereich haben, verteidigt ihre Rechte, koordiniert ihren Kampf und setzt sich für die Erfüllung ihrer Forderungen, ein.
Sie strebt die Erhaltung und Verbreitung der kulturellen und historischen Traditionen des griechischen Volkes unter den hier lebenden Griechen an, sowie auch die Schaffung enger freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Griechen, die in der BRD leben und arbeiten, der hiesigen Bevölkerung und den Ausländern anderer Nationalitäten, die hier in der BRD leben und arbeiten.
3. Die Gemeinde ist unabhängig von Arbeitgebern, Regierungen, Behörden, politischen Parteien und Kirchen. Ihre Existenz und ihre Aktivitäten basieren auf die Prinzipien der Demokratie, des Friedens und der Völkerverständigung.
4. Die Gemeinde strebt die Zusammenarbeit mit dem DGB und seinen Mitgliedern in ihrem Wirkungsbereich an.
5. Die Gemeine strebt die Verwirklichung ihrer Ziele mit jedem ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel an und unterstützt das multikulturelle Leben aller Bürger in einer vereinigten Europa.
ARTIKEL 4: MITTEL
Mittel zur Erreichung der Ziele sind:
1. Der Erwerb eigener Räume.
2. Die Durchführung von Bildungs-, Unterhaltung-, künstlerischer, sportlicher und anderer Veranstaltungen
3. Die Organisierung von Vorträgen, Diskussionen, Seminaren und Repetitorien für soziale, kulturelle, Arbeits und andere Probleme der griechischen Einwohner.
4. Die Unterstützung der Schul- und Berufsausbildung der griechischen Kinder.
5. Die Herausgabe einer Druckschrift, Zeitung oder Informationsblatt .
6. Die Gründung einer Bibliothek.
7. Die Gründung eines Sonderausschusses griechischdeutscher Freundschaft zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Griechen und Deutschen.
ARTIKEL 5: MITGLIEDER
1. Mitglied der Gemeinde kann jede Person griechischer Abstammung und griechischer Staatsangehörigkeit» sowie deren. Ehegatte/Ehegattin werden, die im Wirkungsbereich der Gemeinde wohnt, kein Mitglied einer anderen Gemeinde ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Personen mit nachweislich faschistischen Aktivitäten können nicht Mitglied werden.
3. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand der Gemeinde GGFU erforderlich und die Entrichtung eines Jahresbeitrags (Kalenderjahr).
Über den Antrag beschließt der Vorstand. Schweigen des Vorstandes 15 Tage nach der Antragstellung bedeutet die Annahme des Antrages. Die betroffene Person gilt als Mitglied rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung an den Vorstand der Gemeinde.
4. Im Fall der fristgerechten Ablehnung (schriftlich und begründet) eines Antrages kann die betroffene Person in der nächsten Mitgliederversammlung der Gemeinde Einspruch erheben.
Der Einspruch muss dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
5. Mitglieder die drei (3) Jahre ihren Beitrag nicht bezahlt haben, können durch die Bezahlung der Beitrage der letzten zwei (2) Jahren wieder aktiviert werden.
6. Mit seinem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung der Gemeinde und ihre Ziele an.
7. Die Gemeinde bietet ihren Mitgliedern und in Not geratenen Griechen jede nach Ermessen ihrer Organe mögliche Hilfe.
ARTIKEL 6: VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand der Gemeinde Ffm gerichtet ist,
b) durch Ausschluss, der schriftlich per Einschreiben zugestellt wird
c) wegen Todes,
d) durch Verlassen des Wirkungsbereiches der Gemeinde,
e) wegen nicht Bezahlung des Mitgliedbeitrages länger als drei (3) Jahre.
ARTIKEL 7: AUSSCHLUSS
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es Aktivitäten entwickelt, die sich gegen die Gemeinde und deren Ziele richten oder wenn es die Satzung verletzt.
2. Ein Ausschlussantrag kann jedes Mitglied der Gemeinde GGFU stellen, wenn sein Antrag von weiteren 10 Mitgliedern per Unterschrift unterstützt wird.
3. Über die Ausschussanträge beschließt der Vorstand einstimmig.
4. Während der Dauer des Ausschussverfahrens muss dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben werden.
5. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann in der nächsten Mitgliederversammlung der Gemeinde Einspruch eingelegt werden.
Der Einspruch muss dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
6. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des vom Ausschluss betroffenen Mitglieds, wenn es Einspruch eingelegt hat.
7. Jeder Ausschluss muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
ARTIKEL 8: WIEDERAUFNAHME
1. Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds beschließt die Mitgliederversammlung der Gemeinde GGFU.
2. Die Wiederaufnahme gilt als Neuaufnahme. Für sie gelten die Anordnungen
des Artikels 5 dieser Satzung.
ARTIKEL 9: FINANZEN DER GEMEINDE
Die Finanzmittel der Gemeinde ergeben sich aus:
l. dem obligatorischen Mitgliederbeitrag, der jährlich zu zahlen ist. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Einzugsermächtigung, Post- oder Banküberweisungen sowie bare Zahlungen beim Kassierer der Gemeinde gegen Quittung, gelten als Nachweis für die Bezahlung des Mitgliederbeitrages
2. Einnahmen und Geschenke bei Festen oder anderen Veranstaltungen der Gemeinde.
3. Spenden der Mitglieder oder der Freunde der Gemeinde sowie aus Geldunterstützungen von griechischen und deutschen Behörden und von anderen Institutionen.
4. Der Kassierer führt unter eigener Verantwortung und der Mitwirkung der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des Prüfungsausschusses Buch über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde.
5. Der Kassierer ist verpflichtet, jeden Betrag über 200 EUR, der nicht sogleich benötigt wird, auf das Bankkonto der Gemeinde einzuzahlen. Er ist weiterhin verpflichtet, regelmäßig über die Entwicklung der finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde schriftlich Bericht zu erstatten.
6. Bei Geldabhebungen vom Vereinskonto unterzeichnen der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und der Kassierer.
7. Mittel der Gemeinde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinde.
ARTIKEL 10: ORGANE
Organe der Gemeinde GGFU sind:
a) die Mitgliederversammlung (MV)
b) der Gemeindevorstand (GV)
c) das Präsidium des Gemeindevorstandes (PR)
d) der Prüfungsausschuß (PA)
ARTIKEL 1 1 : DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)
Ranghöchstes Organ der Gemeinde ist die Mitgliederversammlung, die für alle Belange Beschlüsse fasst.
1. Zu den Zuständigkeiten der MV gehören:
a) die Annahme oder Ablehnung des Rechenschaftsberichts des GV und PA,
b) die Entlastung oder Nichtentlastung des ausscheidenden GV und PA,
c) Entscheidungen über Abstimmungsvorschläge des GV und der einzelnen Mitglieder der MV.
d) die Änderung der Satzung oder einzelner Artikel
e) die Wahl der Mitglieder des GV, des PA, des Wahlausschusses und der Delegierten für den Verband Griechischer Gemeinden (VGG).
2. Die Mitgliederversammlung wird einberufen:
a) mindestens einmal im Jahr, in der Regel in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres,
b) nach Beschluß der GV,
c) wenn es von 1/4 der Mitglieder, die ihren Beitrag bezahlt haben, durch einen schriftlichen Antrag an den GV erwünscht wird. Im Antrag müssen die Gründe der Einberufung und die Tagesordnung angegeben werden. In solchen Fällen ist der GV verpflichtet, die gewünschte Mitgliederversammlung spätestens innerhalb eines Monats mit der gewünschten Tagesordnung einzuberufen.
3. Die Einberufung und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden vom GV schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Datum, das für die MV angesetzt wird, bekannt gemacht.
Die Tagesordnung der MV wird vom GV bestimmt. Vorschläge zur Tagesordnung, die von Mitgliedern der Gemeinde rechtzeitig gemacht werden, aber nicht in die vom GV vorgeschlagene Tagesordnung aufgenommen wurden, müssen der MV zur Abstimmung vorgelegt werden.
4. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich, gemäß Art. 11 Abs. 2 und 3 dieser Satzung einberufen wurde, und wenn 50 % + l der Mitglieder, die ihren Beitrag bezahlt haben, anwesend sind. Falls die MV nicht beschlussfähig ist, wird nach eine (1) Stunde wiederholt und die MV ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag geleistet haben.
5. Die MV wird vom GV eröffnet, nachdem ihre Gültigkeit und Beschlussfähigkeit vom PA festgestellt wurde. Für die Leitung der MV wird eine Versammlungsleitung bestehend aus 3 Personen, nach dem Verhältniswahlsystem gewählt.
Die Versammlungsleitung ist für die Haltung des Protokolls der MV zuständig. Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung der MV unterschrieben, und jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in das Protokoll. Anschließend übergibt die Versammlungsleitung das Protokoll dem alten GV.
6. Die Abstimmungen werden durch Hochheben der Hand vorgenommen. Wenn es mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fordern, findet eine geheime, schriftliche Abstimmung statt.
7. Die Wahl der Organe der Gemeinde und der Delegierten für den VGG finden alle zwei (2) Jahre gleichzeitig nach dem Verhältniswahlsystem statt.
a) Die Mitglieder der Organe der Gemeinde und die Delegierten für den VGG werden von der Kandidatenliste ausgewählt, der sie angehören. Im Fall eines Rücktritts einer oder mehrerer Mitglieder der Organe der Gemeinde oder der Delegierten für den VGG, werden diese von anderen Kandidaten derselben Liste ersetzt.
b) Die MV kann mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, dass die Wahlen mit einer gemeinsamen Liste durchgeführt werden, wenn als Tagesordnungspunkt für die MV angeführt ist. In diesen Fall tritt der Artikel 12 § 19 in Kraft.
8. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen. Für die Änderung der Satzung oder einzelner Artikel ist die MV beschlussfähig, wenn 50 % + 1 der Mitglieder, die ihre Beitrag bezahlt haben, anwesend sind, sonst wird vom GV innerhalb von zwei (2) Wochen eine neue mit derselben Tagesordnung einberufen. Für diesen Fall reicht eine Bekanntmachung von 7 Tagen vor ihrer Durchführung. Die Änderungsbeschlüße werden mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder befast. Die Änderung der Satzung oder einzelner Artikel muss als Thema der Tagesordnung eindeutig bekannt gemacht werden.
9. Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Abstimmungsrecht haben nur die Mitglieder, die ihre Beiträge bezahlt haben. Neu eingeschriebene Mitglieder erlangen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Abstimmungsrecht, wenn sie mindestens 15 Tage vor der MV aufgenommen worden sind.
Das Wahlrecht wird durch Vorlage des Gemeindeausweises und auch durch Vorlage des Passes ausgeübt.
10. Die MV kann ein Vertreter des VGG beisitzen. Er hat das Recht das Wort zu ergreifen.
ARTIKEL 12: GEMEINDE VORSTAND (GV) – PRÄSIDIUM (PR)
1. Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden (oder den Stellv. Vorsitzenden), den Schriftführer und den Kassierer.
2. Das Präsidium vertritt die Gemeinde nach innen und nach außen, ist Unterschriftsberechtigt gegenüber Dritten und koordiniert die Arbeit der GV zwischen den Sitzungen.
3. Der GV bestimmt das Arbeitsprogramm der Gemeinde, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der MV und den Vorschriften der Satzung.
4. Zu den Zuständigkeiten des GV gehören:
a) Die Vertretung der Gemeinde gegenüber den Behörden, gegenüber jedem Träger und gegenüber internationalen Institutionen und Organisationen im Auftrag des Präsidiums.
b) Die Verwaltung des Vermögens der Gemeinde.
c) Die Herausgabe von internen Gemeindeordnungen und Anweisungen sowie die Wahlvorbereitung.
d) Die Aufsicht über die Einhaltung der Satzung, der Beschlüsse und Anweisungen.
e) Die Einberufung der MV.
f) Die Festigung der Beziehungen und der Zusammenarbeit der Gemeinde mit dem VGG.
5. Der GV tagt mindestens einmal im Monat, und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Tritt bei einer Abstimmung im GV Stimmengleichheit auf, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Der GV setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem organisatorischen Sekretär, dem Kassierer und den übrigen Vorstandsmitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder ist neun (9).
8. Der Antrag zur Kandidatur für die Wahl eines neuen GV kann bis 7 Tage nach der MV, in der der Wahlausschuss gewählt wird, beim GV gestellt werden.
9. Der GV wird für 2 Jahre gewählt.
Die Konstituierung des neugewählten GV als Organ findet innerhalb von l0 Tagen von seiner Wahl statt, nach Einladung der stärksten Fraktion. Die Konstituierung beginnt in der Anwesenheit aller neugewählten Vorstandsmitglieder. Vorstandsmitglieder die über sechs (6) Monaten von Vorstandssitzungen unentschuldigt abwesend sind oder im Falle eines Rücktritts, werden von Kandidaten der selben Liste ersetzt.
9. Verschiedene Vorstandsfunktionen können nicht in einer Person vereinigt werden.
a) Der Vorsitzende vertritt den GV nach außen hin und er lädt zu den Sitzungen des GV ein. Die Einladung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vor der Sitzung. Die Tagesordnung kann erweitert werden. Er leitet die Sitzungen und unterschreibt zusammen mit dem Schriftführer die Protokolle und die verschiedenen Schriftstücke.
b) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Fall dessen Abwesenheit.
c) Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr verantwortlich, er unterschreibt zusammen mit dem Vorsitzenden die Protokolle und die herausgehenden Schriftstücke und er ist für das Archiv verantwortlich.
d) Der Kassierer ist verantwortlich für das Finanzbuch und die Beiträge der Mitglieder sowie auch für die Bezahlung der Rechnungen der Gemeinde.
10. Über die Sitzungen des GV wird Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben wird.
11. Die Sitzungen der Gemeindeorgane sind öffentlich. Die Gemeindemitglieder können den Sitzungen als Zuhörer beiwohnen.
12. Den Sitzungen des GV kann ein Vertreter des Verbandes Griechischer Gemeinden in Deutschland (VGG) beiwohnen.
13. Zur Wahl stellen sich Listen oder auch einzelne Kandidaten, die als Liste behandelt werden. Für jede Liste wird ein gesonderter Wahlzettel ausgegeben. Jeder Wahlzettel kann bis zu achtzehn (18) Kandidaten /für den Prüfungsausschuß bis zu zehn (10) beinhalten. Jeder Stimmberechtigte wirft in die Wahlurne einen Wahlzettel, der sich in einem verschlossenen Umschlag befindet.
Auf dem Wahlzettel können bis zu neun (9) Kandidaten /für den Prüfungsausschuß bis zu drei (3) angekreuzt werden. Die Wahlzettel sind auch ohne Kreuze gültig.
14. Ungültig ist ein Wahlzettel, wenn der Wahlberechtigte irgendwelche Veränderungen vorgenommen hat.
15. Die Wahlzettel werden vom amtierenden Vorstand vorbereitet und spätestens 14 Tagen nach der MV, in der der Wahlausschuß gewählt wird, den kandidierenden Gruppierungen zur Verfügung gestellt. Die Wahlzettel aller Listen haben gleiches Aussehen.
16. Die Zahl der Kandidaten, die von jeder Liste in den Vorstand kommt, wird von der Anzahl der Stimmen bestimmt, die jede List bekommt. Die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Wahlzettel wird durch die Zahl der Vorstandssitze dividiert. Die so ermittelte Zahl ist die Wahlzahl. Jede Liste erhält so viele Vorstandssitze wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer gültigen Stimmen enthalten ist.
17. Die Restsitze werden denjenigen Listen zugeteilt, deren Zahl der restlichen Stimmen - falls sie bereits Vorstandssitze erhalten haben - oder die Gesamtzahl ihrer Stimmen - falls sie noch keinen Vorstandssitz erhalten haben -, der Wahlzahl am nächsten liegen.
18. Im Falle gleicher Stimmenzahl der Listen entscheidet das Los.
19. Wenn die Wahlen mit einer gemeinsame Liste nach Artikel 11 § 7b stattfinden, jeder Wähler hat bis zur vier (4) Stimmen für den Vorstand, eine (1) Stimme für den PA und eine (1) Stimme für den VGG. Wahlzettel ohne Stimmen sind ungültig.
a) Das Wahldatum, der Wahlmodus und die Einzelheiten wird von der gleichen MV bestimmt.
b) Die Kandidaturen für die Wahl eines neuen GV müssen innerhalb von 7 Tagen nach der MV beim GV gestellt werden.
c) Die Namen der Kandidaten werden in der Wahlliste alphabetisch angeordnet. Die Wahlzettel werden vom GV vorbereitet und innerhalb 7 Tagen zur Verfügung gestellt.
d) Im GV werden die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. Im Falle der Stimmengleichheit in der 9. Position entscheidet das Los.
e) Die Konstituierung des neugewählten GV als Organ sowie des PA findet innerhalb von 10 Tagen nach seiner Wahl statt, nach Einladung des Kandidaten mit der meisten Stimmen. Die Konstituierung beginnt in der Anwesenheit aller neugewählten Vorstandsmitglieder oder Mitglieder des PA.
f) Vorstandsmitglieder die über sechs (6) Monaten von den Vorstandssitzungen unentschuldigt abwesend sind oder im Falle eines Rücktritts, werden durch den nächsten Kandidat ersetzt.
ARTIKEL 13: PRUFUNGSAUSSCHUSS (PA)
1. Der Prüfungsausschuß prüft die Gemeindekasse. Über das Ergebnis jeder Prüfung muss er den GV unterrichten. Werden Mißstände aufgedeckt, so fordert er die Vorstandsmitglieder zu einer Sitzung auf.
Sollte die Sitzung keine befriedigende Regelung der Mißstände bringen, so verpflichtet sich der PA eine MV, nach den Bestimmungen der Satzung einzuberufen. Bei einem Ausscheiden muss er der MV einen Prüfungsbericht vorlegen.
2. Der PA ist verpflichtet, in sechsmonatigen Abständen in Vorstandssitzungen, Berichte über die Finanzen der Gemeinde vorzulegen. In gleichen Zeitabständen verpflichtet er das Finanzbuch der Gemeinde zu unterrichten und zu prüfen.
3. Der PA besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der MV für 2 (zwei) Jahre, durch das Verhältniswahlsystem gewählt. Seine Mitglieder können nicht gleichzeitig dem GV angehören.
4. Der PA wählt seinen Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzeden und Schriftführer.
ARTIKEL 14: WAHLAUSSCHUSS (WA)
1. Der WA wird in der MV nach den Verhältniswahlsystem gewählt.
2. Die Anzahl der Mitglieder des WA wird von der MV bestimmt.
3. Der WA ist für die Durchführung der Wahl zuständig.
4. Seine Zuständigkeiten enden mit der Verkündung des Wahlergebnisses. Die Geschäfte der Gemeinde führt bis zur Konstituierung des neuen, der alte GV.
5. Der WA hat während seiner Amtszeit kein Vertretungsrecht nach außen.
ARTIKEL 15: AUSSCHUSSE DER GEMEINDE
1. Für die Durchsetzung der Ziele und die bessere Koordinierung seiner Aktivitäten hat der GV das Recht Ausschüsse zu bilden, die er finanziell und moralisch unterstützt und die satzungsgemäß und im Rahmen der Beschlüsse des GV handeln müssen (z.B. Jugendausschuß, Frauenausschuß, Kulturausschuß, Sportausschuß etc.).
6. Verantwortlich für die Tätigkeit der verschiedenen Ausschüsse ist der GV. Der GV erläßt in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen Verordnungen für dessen Funktionieren.
ARTIKEL 16: GEMEINDE UND VGG
Die Gemeinde ist Mitglied des Verbandes Griechischer Gemeinden in Deutschland (VGG) und akzeptiert und erkennt seine Satzung und seine Ziele an.
ARTIKEL 17: GEMEINNÜTZIGKEIT
Der GV wird sich um die Gründung eines gemeinnützigen Vereins oder einer Organisation, unter seiner Aufsicht stehend, kümmern.
ARTIKEL 18: AUFLÖSUNG DER GEMEINDE
1. Die Auflösung der Gemeinde kann nur von der MV beschlossen werden, die eigen für diesen Zweck ordnungsgemäß einberufen wurde.
2. Für den Auflösungsbeschluß ist eine 4/5 Mehrheit der in der MV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Über das Vermögen der Gemeinde beschließt die MV. Das Vermögen ist zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

